RAUSCH Technology GmbH

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RAUSCH Technology GmbH


John-Skilton-Straße 16

97074 Würzburg

Telefon: 0931 / 80 99 84 00
E-Mail: post@rausch.se

© 2026 RAUSCH Technology

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 19.11.2025

RAUSCH Technology GmbH

John-Skilton-Straße 16
97074 Würzburg
Deutschland

E-Mailpost(at)rausch.se
Telefonnummer: (0931) 80998400

§ 1 Präambel

Die RAUSCH Technology GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Sven Rausch, John-Skilton-Str. 16, 97074 Würzburg (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt), erbringt gegenüber den Kunden Dienstleistungen, insbesondere im Bereich der Entwicklung und Implementierung KI-gestützter Prozesse.

Die nachfolgenden Bedingungen sollen das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden umfassend und auf verständliche Weise regeln.

§ 2 Geltungsbereich, Änderung

(2.1) Diese Bedingungen regeln abschließend das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Kunden und gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.

(2.2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Unternehmer im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei der Bestellung in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2.3) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern, insbesondere bei Änderungen gesetzlicher Vorschriften, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder technischer Entwicklungen. Der Auftragnehmer wird den Kunden mindestens vier Wochen vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderung in Textform informieren und ihm die geänderten Bedingungen übermitteln. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so gelten die Änderungen als angenommen. Änderungen der Hauptleistungspflichten bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden. Auf diese Folgen und Umstände wird der Auftragnehmer den Kunden in der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Widerspricht der Kunde innerhalb der vorgenannten Frist oder erteilt er die erforderliche Zustimmung nicht, gelten die bisherigen Bedingungen fort. Beide Parteien
sind berechtigt, das jeweils betroffene Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen. Hierauf wird der Auftragnehmer den Kunden gesondert hinweisen.

(2.4) Der Vertragsschluss findet ausschließlich in deutscher Sprache statt. Auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und auf die unter Bezug auf diese allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung

(2.5) Im Fall von Kollisionen innerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien soll folgende Rangfolge gelten:

a) individuelle Vereinbarungen,
b) diese allgemeinen Ge-schäftsbedingungen,
c) die gesetzlichen Regelun-gen.

§ 3 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand, Leistungsumfang, Leistungsort

(3.1) Der jeweilige Vertrag kommt durch Bestätigung des unveränderten, von dem Auftragnehmer unterbreiteten Angebots in Textform durch den Kunden zustande. Der Auftragnehmer hält sich 30 Tage an sein Angebot gebunden.

(3.2) Gegenstand des Vertrages ist in der Regel die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der strategischen Beratung zu Themen rund um die künstliche Intelligenz und die Datenanalyse oder der Konzeption, Entwicklung und Implementierung von Softwarelösungen, insbesondere unter Einsatz von künstlicher Intelligenz.

(3.3) Die einzelnen Leistungsgegenstände sowie der konkrete Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Angaben in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot, der Projektbeschreibung sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3.4) Der Auftragnehmer beginnt mit der vereinbarten Leistung zu dem im jeweiligen Vertrag und den zugrundeliegenden Auftragsdokumenten vereinbarten Zeitpunkt. Fristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in dem der Auftragnehmer unverschuldet an der Ausführung der Leistung gehindert ist. Dies ist insbesondere in Fällen von höherer Gewalt, Streik, Pandemien und Epidemien sowie mangelnder Mitwirkung des Kunden i. S. d. § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben.

(3.5) Die Leistungserbringung erfolgt auf Basis agiler Methoden, um eine flexible Anpassung an neue Erkenntnisse und Anforderungen während des Projektverlaufs zu ermöglichen. Der Leistungsumfang kann in Abstimmung mit dem Kunden iterativ weiterentwickelt und priorisiert werden. Änderungen, die zu einem erhöhten Aufwand führen, werden von dem Auftragnehmer transparent kommuniziert und mit dem Kunden besprochen.

(3.6) Im Rahmen von geschuldeten Dienstleistungen wird der Auftragnehmer ausschließlich beratend oder unterstützend tätig, wobei kein konkreter Erfolg garantiert werden kann. Der Auftragnehmer schuldet in diesem Fall nicht den vom Kunden angestrebten Erfolg bzw. Kundenzielsetzung der beauftragten Leistung. Dem Kunden ist bewusst, dass insbesondere im Fall von durch KI-unterstützten Tools optimierten Marketingprozessen kein Erfolg in Gestalt beispielsweise verbesserter Absatzzahlen geschuldet ist, weil derartige Erfolge objektiv betrachtet nicht versprochen werden können. Die im Rahmen des Projekts ermittelten Angaben zur möglichen Effizienzsteigerung oder zum ROI sind als unverbindliche Einschätzungen zu verstehen und stellen keine Garantien oder Zusagen dar. Darüber hinaus gilt folgendes:

a) Wartungs-, Unterstützungs- oder Überprüfungsleistungen seitens des Auftragnehmers erfolgen in der Regel durch Fernwartung. Der Auftragnehmer schaltet sich über einen nach eigenem Ermessen zu wählenden Zugang oder vom Kunden bereitgestellte Netzwerkzugänge auf das Kundensystem. Zur Er-bringung von Leistungen kann der Auftragnehmer nach eigenem Ermessen auch zum Ort des Kunden fahren. Ein über die Pflichten aus diesem Vertrag hinausgehender Support ist nicht geschuldet, soweit nicht gesondert vereinbart.
b) Die Lieferung von Pro-grammteilen erfolgt je-weils per E-Mail oder wird dem Kunden durch den Auftragnehmer auf einem marktüblichen Datenträger, über Remote-Verbindung oder mit einem sonstigen marktüblichen Vorgehen zur Verfügung gestellt.
c) Leistungen an Software im Störungsfall/Fehlerfall erfolgen nur an der jeweils letzten durch den Auftrag-nehmer bereitgestellten Version des Produktes.
d) Soweit vertraglich geschuldet liefert der Auftragnehmer weiterhin, unter gesonderter Berechnung, in einem durch den Auftragnehmer nach billigem Ermessen gewählten Rhythmus, Updates des Produktes an Kunden aus, damit dieser von allgemeinen Fehlerkorrekturen oder Weiterentwicklungen des Produktes profitieren kann.
e) Die Installation der Updates unterliegt dem Kunden und kann in Rücksprache mit dem Auftragnehmer im Rahmen (kosten-pflichtiger) Supportleistungen unterstützt werden. Im Rahmen der Updates des Produktes erhält der Kunde nicht das Recht auf Nutzung lizenzpflichtiger Funktionen, die er nicht lizenzrechtlich erworben hat

(3.7) Grundsätzlich rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen immer nach Time and Material ab, sodass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Soweit durch den Auftragnehmer dennoch Werkleistungen, insb. die entgeltliche Erstellung eines fertigen Software-Produkts geschuldet ist, wird folgendes zusätzlich vereinbart:

a) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden je nach vertraglicher Vereinbarung die vereinbarte Software in der jeweils aktuellen Version in einer marktüblichen Weise (Internet, Mail, Datenträger, etc.) entgeltlich zur Verfügung.
b) Soweit der Auftragnehmer die dauerhafte Überlassung von Software vertraglich schuldet, erfolgt die Installation der Software durch den Auftragnehmer im Rahmen einer getrennten Beauftragung.
c) Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Der Auftragnehmer beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen, soweit vertraglich geschuldet.

(3.8) Vorgänge oder Ereignisse, die sich nach Beendigung von Arbeitsschritten oder dem Auftrag selbst ereignen, verpflichten den Auftragnehmer nicht, die bereits erarbeiteten Erkenntnisse zu aktualisieren oder an den Kunden weitergegebene Informationen zu überarbeiten.

(3.9) Dem Auftragnehmer bleibt das Recht vorbehalten, Leistungen zu erweitern und Verbesserungen vorzunehmen, wenn diese dem technischen Fortschritt dienen, notwendig erscheinen, um Missbrauch zu verhindern, oder wenn der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften hierzu verpflichtet ist. Es besteht kein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Beschaffenheit der Software und derer Funktionalitäten. Der Auftragnehmer kann ohne Mitteilung an den Kunden jederzeit Änderungen der Software und Funktionalitäten vornehmen. Der Auftragnehmer beseitigt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in angemessenem Zeitrahmen sämtliche Softwarefehler nach diesen Bestimmungen.

(3.10) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen des Projekts ein KI-unterstütztes Tool bereitstellt, schuldet der Auftragnehmer lediglich die Zurverfügungstellung des Tools.

(3.11) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass KI-Inhalte ausschließlich Informations- oder Unterstützungszwecken dienen und keine verbindliche Auskunft, Beratung oder Empfehlung darstellen. Der Auftragnehmer schuldet in Bezug auf die mit dem KI-unterstützen Dienst erstellten Ergebnisse keinen bestimmten Erfolg oder Eignung für einen konkreten vom Kunden angestrebten Zweck. Es wird darauf hingewiesen, dass KI-unterstütze Tools auf Algorithmen basierende Ausgaben bzw. Ergebnisse liefern, die fehlerhaft sein können und einer selbstständigen Verifizierung durch den Kunden bedürfen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor die KI-Funktionen und/oder KI-unterstützte Tools jederzeit zu ändern, zu ergänzen oder einzustellen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf den fortdauernden Einsatz von bestimmter KI oder KI-unterstützter Tools.

(3.12) Hinsichtlich der Zweckbestimmung der im Rahmen des Projekts erstellten, bereitgestellten und/oder verwendeten KI-Tools sowie sonstiger KI-unterstützter Dienste oder Leistungen („KI-Komponenten“) und etwaiger Einsatzbeschränkungen gilt das Folgende:

a) Die vom Auftragnehmer bereitgestellten KI-Komponenten sind ausschließlich für allgemeine kommerzielle Zwecke bestimmt. Sie sind nicht für den Einsatz in Hochrisikobereichen im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1689 („KI-Verordnung“) vorgesehen.
b) Die Nutzung insbesondere in sicherheitskritischer Infrastruktur, im Gesundheitswesen, bei der Bewertung von Personen oder in anderen durch die KI-Verordnung geregelten Hochrisikobereiche ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine schriftliche Sondervereinbarung mit dem Auftragnehmer vor.
c) Es ist dem Kunden untersagt, die KI-Komponenten in verbotenen Anwendungsbereichen im Sinne von Art. 5 KI-Verordnung einzusetzen.
d) Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus einem nicht vertragsgemäßen Einsatz der KI-Komponenten in Hochrisikobereichen oder verbotenen Anwendungsfeldern resultieren. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

(3.13) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für sämtliche Leistungen Dritte, insbesondere Subunternehmer, zu beauftragen. Diese sind dann Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist insbesondere dazu berechtigt, weitere Spezialisten zu Detailfragestellungen hinzuzuziehen, eingesetzte bzw. genannte Projektmitarbeiter jederzeit durch vergleichbar qualifizierte Ressourcen zu ersetzen, Unterauftragnehmer natürlicher sowie juristischer Person, insbesondere Software Dritter einzusetzen. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers wegen Verzugs des Kunden um den Zeitraum, in dem der jeweilige Vertragspartner seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht nachkommt.

(3.14) Kommt der Auftragnehmer mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer eine vom Kunden gesetzte Nachfrist nicht einhält.

(3.15) Der Leistungsort ist grundsätzlich am Sitz des Auftragnehmers oder am Sitz des Kunden, wenn sich nicht etwas anderes aus der individuellen Vereinbarung oder der Art der Tätigkeit ergibt.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

(4.1) Die Vergütungshöhe sowie der Abrechnungsmodus richten sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder nach diesen Bedingungen.

(4.2) Die Leistungen werden monatlich abgerechnet. Die Vergütung wird mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Auftragnehmer stellt die Rechnung entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zum Beginn der vertraglich festgelegten Leistungsperiode per E-Mail oder per Post. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen.

(4.3) Alle Preisangaben verstehen sich als Netto-Europreise zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(4.4) Wird im Angebot ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei der angegebenen Vergütungshöhe um eine vorläufige Schätzung handelt, sind spätere Abweichungen durch eine Konkretisierung bzw. Fortschreibung der Projektplanung möglich. Grundsätzlich rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen immer nach Time and Material ab und sichert keine Obergrenzen zu, wenn das nicht ausdrücklich und klar formuliert wird.

(4.5) Sollte ausnahmsweise ein Werkvertrag vorliegen, wird die Zahlung des Werklohns mit Abnahme zur Zahlung fällig.

(4.6) Die Erfüllung der Zahlungspflicht tritt mit Gutschrift der vertraglich festgelegten Forderung auf dem Konto des Auftragnehmers ein.

(4.7) Soweit Reise- und Übernachtungskosten vereinbart werden, werden diese gesondert nach Aufwand abgerechnet. Einzelheiten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, dem jeweiligen abgeschlossenen Vertrag oder diesen Geschäftsbedingungen. Danach gilt hinsichtlich der Reisekosten das Folgende:

a) Reisekosten sind dabei insbesondere Aufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlich geltenden Verpflegungspauschale je Reisetag, Übernachtungen, Bahnfahrt 1. Klasse, Mietwagen, Taxi, PKW-Benutzung, Car-Sharing oder andere Transportdienstleister, Parkgebühren und dergleichen. Bei Fahrten mit dem PKW von Auftragnehmer-Mitarbeitern sind 0,50 EUR je gefahrenen Kilometer zu erstatten. Die Kosten für Flüge werden in Rechnung gestellt, sofern der Kunde, bzw. ein durch ihn benannter Ansprechpartner, ihnen vorher in Textform zugestimmt hat.
b) Der Kunde ist dazu verpflichtet, den Mitarbeitern des Auftragnehmers eine angemessene Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Der Kunde bucht für den Mitarbeiter des Auftragnehmers mindestens ein 3-Sterne-Businesshotel. Im Übrigen sind die Anforderungen an die jeweilige Unterkunft im Einzelfall durch die Parteien zu klären.
c) Ebenfalls werden Reise- und Übernachtungskosten, die dem Auftragnehmer vor Vertragsschluss, z.B. im Rahmen der Erstellung eines Angebots entstehen, nach Aufwand abgerechnet.

(4.8) Einwendungen gegen Entgeltabrechnungen sind gegenüber dem Auftragnehmer in Textform zu erheben. Rechnungen des Auftragnehmers gelten als vom Kunden genehmigt, wenn ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang widersprochen wird. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.

(4.9) Befindet sich der Kunde zwei Monate lang im Zahlungsverzug und kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, weitere Leistungen zurückzuhalten, laufende Leistungen zu unterbrechen und mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag ohne besondere vorherige Ankündigung fristlos zu kündigen.

(4.10) Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung sind die bereits erbrachten Leistungen des Auftragnehmers bis zum Wirksamwerden des Beendigungstatbestandes entsprechend der vertraglichen Regelung durch den Kunden zu vergüten. Etwaige gesetzliche Ansprüche, die dem Auftragnehmer auf Grund einer vorzeitigen Beendigung zustehen, werden hiervon nicht berührt. Etwaige Ansprüche aus dieser Nummer sind im Rahmen gesetzlich entstehender Ansprüche anzurechnen.

§ 5 Vertragslaufzeit, Kündigung

(5.1) Ist eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf der Vertragslaufzeit in Textform kündigen, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde.

(5.2) Verträge mit einer automatischen Beendigung bedürfen keiner Kündigung und enden automatisch mit Erreichen des Laufzeitendes.

(5.3) Grundsätzlich rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen immer nach Time and Material ab, sodass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Der Kunde hat aber bei Werkverträgen das Recht, das Vertragsverhältnis jederzeit durch Kündigung nach § 648 BGB zu beenden. Die Regelung des § 649 BGB findet auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung.

(5.4) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) der Kunde seine Zahlung dauerhaft einstellt oder dies ankündigt,
b) sich der Kunde i. S. d. § 4 dieser Bedingungen mit der Bezahlung der Rechnung in Verzug befindet und der Verzug bereits zwei aufeinander folgende Zahlungstermine umfasst,
c) der Kunde einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat,
d) der Kunde seiner Mitwirkungspflicht aus diesen Bedingungen nicht fristgerecht erbringt.

(5.5) Erfolgt die Kündigung vor Ablauf eines bereits im Voraus bezahlten Abrechnungszeitraums, wird der zu viel entrichtete Betrag anteilig, berechnet ab dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung, innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsbeendigung an den Kunden zurückerstattet. Dies gilt nicht, soweit die zu erbringende Leistung bereits vollständig erbracht wurde.

§ 6 Mitwirkungspflichten

(6.1) Die Pflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus den jeweiligen Projekt- und Leistungsbeschreibungen, dem jeweiligen Angebot sowie den individuellen Vereinbarungen und/oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6.2) Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Vertragspartei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Vertragspartei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann nach einer interessengerechten Lösung suchen und anstreben, diese, gegebenenfalls nach den Bestimmungen über Leistungsänderungen, zu erreichen. Die Mitwirkungspflichten des Kunden ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Angebot und diesen Bedingungen, wobei der Kunde in der Regel, ohne hierfür Kosten geltend machen zu dürfen, nach billigem Ermessen des Auftragnehmers mitzuarbeiten hat. Die Aufzählung der genannten Verpflichtungen ist dabei nicht abschließend. Insbesondere erbringt der Kunde folgende Leistungen unentgeltlich:

a) Der Kunde ist verpflichtet, bei Abschluss des Vertrages seine Daten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese ge-genüber dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
b) Er wird zu Beginn der Leistungen alle benötigten oder angeforderten Unterlagen, Daten, Inhalte, benötigte Zugangsberechtigungen, Schnittstellen und Benutzerdaten für alle im Rahmen des Projektes benötigten Systeme sowie weitere Informationen vollständig und wahrheitsgemäß vorlegen. Sollten sich Änderungen ergeben, sind diese dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet,

      • sämtliche zum Training der KI-Komponenten erforderlichen Daten (wie Prozessbeschreibungen, etc.) in strukturierter, aktueller und technisch verwertbarer Form, frei von Fehlern und innerhalb des vereinbarten Zeitraums bereitzustellen,
      • dem Auftragnehmer sämtliche erforderlichen Zugriffsrechte und Schnittstellenfreigaben zu gewähren, die für den Trainingsbetrieb der KI-Komponenten und die Integration der Software mit beste-hen Systemen notwendig sind,
      • den Auftragnehmer vor programmiertechnischen Änderungen oder Veränderungen an der Informationsarchitektur seiner Internetpräsenzen, Datenbanken und Prozesse zu informieren und mit diesem abzuklären, inwieweit diese negativen Einfluss auf die Leistungen des Auftragnehmers haben.
 

c) Der Kunde sorgt für die ordnungsmäßige Einrichtung, Konfiguration, Wartung und Sicherung der Integrationsschnittstellen.
d) Der Kunde ist verpflichtet, die im Rahmen des Projekts erstellten Assets vor der Veröffentlichung eigenverantwortlich zu überprüfen und für die Veröffentlichung freizugeben.
e) Der Kunde ist verpflichtet, die von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden.
f) Er ist verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistungen selbst zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen des Auftragnehmers gegen wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, datenschutzrechtliche oder sonstige rechtliche Vorschriften verstoßen, sofern der Auftragnehmer hiervon nicht Kenntnis bzw. grob fahrlässig Unkenntnis hat.
g) Er ist verpflichtet sicherzustellen, dass die von ihm an den Auftragnehmer überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder für die vertraglich vereinbarten, vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen nicht gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Rechte Dritter verstoßen. Er stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung in Bezug auf die Verwendung dieser überlassenen Informationen, Daten, Texte, Dateien und Bilder und daraus folgenden Marken-, Urheber- und Wettbewerbsverletzungen frei.
h) Er ist verpflichtet, alle erforderlichen Einwilligungen und Rechte von Dritten, insbesondere von Endnutzern, Mitarbeitenden oder externen Kommunikationspartnern, rechtzeitig und in dokumentierter Form einzuholen, soweit diese für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Software und die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erforderlich sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, Ton-, Text- oder Bildaufzeichnungen im Rahmen von Supportanfragen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
i) Der Kunde trägt zu jeder Zeit des Vertragszeitraums dafür Sorge, dass sachkundige Auskunftspersonen verfügbar und auskunftsbereit sind.
j) Er wird unmittelbar nach Vertragsschluss einen zuständigen Ansprechpartner benennen, der sämtliche Fragen der Projektdurchführung beantworten und alle damit zusammenhängenden Entscheidungen treffen kann.
k) Er wird, soweit nach Ermessen des Auftragnehmers erforderlich, Arbeits- und Besprechungsräume, Zugang zu gängigen Kommunikationsmitteln (WLAN und Internet) sowie eine entsprechend aus-reichende Anzahl von Arbeitsplätzen mit dem jeweiligen IT-Equipment und einer dem aktuellen IT-Standard entsprechenden Technik bereitstellen.
l) Er richtet, soweit erforderlich, für jeden Projektmitarbeiter des Auftragnehmers eine Remote-Zugriffsmöglichkeiten zur verschlüsselten und gesicherten Verbindung von ei-nem externen Rechner via Internet auf die benötigten IT-Systeme des Kunden ein und stellt diese für die Dauer der gesamten Vertragslaufzeit zur Verfügung.
m) Er stellt sicher, dass jedwede in der Verantwortung Dritter stehende Leistung, welche die Leistungserbringung des Auftragnehmers beeinflussen oder mit dieser in Zusammenhang stehen kann/steht, termin- und qualitätsgerecht er-bracht wird und dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Ergebnisse rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
n) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Daten des Kunden oder dessen Internetpräsenzen auf eventuelle Rechtsverstöße hin zu prüfen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vor-genannten Pflichten beruhen.
o) Der Kunde wird keine Crawler, Webagenten oder ähnliche Softwaretools nutzen, die einer vertragsgemäßen, üblichen Nutzung widersprechen.
p) Der Kunde ist verpflichtet, regelmäßig seine Einstellungen und Daten zu sichern, soweit diese Pflichten nach Art und Umfang des jeweiligen Vertrages nicht beim Auftragnehmer liegen.
q) Der Kunde wird, soweit nach Ermessen des Auftragnehmers erforderlich, alle notwendigen Systeme auf technischer Ebene korrekt konfiguriert bereitstellen.
r) Der Kunde verpflichtet sich ebenfalls etwaig von dem Auftragnehmer erhaltene Zugangsdaten zur Erbringung der geschuldeten Leistungen geheim zu halten, Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen und den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Der Kunde wird den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten, wenn er den Verdacht hat, dass ein Zugang von nicht berechtigten Personen genutzt werden kann. Verletzt der Kunde oder ein von ihm bestimmter Nutzer mit einem vertraglich bereitgestellten Zugang die vorliegenden Bestimmungen, so kann der Auftragnehmer ohne vorherige Ankündigung den Zugriff aller Nutzer des Kunden unverzüglich sperren sowie die dadurch betroffenen Anwendungsdaten mit vorheriger Ankündigung in Textform unverzüglich löschen, wenn die Verletzung hierdurch nachweislich abgestellt werden kann. Sofern die Sperrung zur Abwehr von Gefahren behördlich angeordnet wurde oder der Abwehr von Gefahren für den Auftragnehmer, ihre Kunden oder andere Nutzer erfolgt, so kann die Benachrichtigung erst nach der Sperrung er-folgen.
s) Für den Fall, dass Leistungen des Auftragnehmers von unberechtigten Dritten unter Verwendung der Zugangsdaten des Kunden in Anspruch genommen werden, haftet der Kunde für dadurch anfallende Entgelte im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung bis zum Eingang des Kundenauftrages zur Änderung der Zugangsdaten oder der Meldung des Verlusts oder Diebstahls, sofern den Kunden am Zugriff des unberechtigten Dritten ein Verschulden trifft. Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme ein-zusetzen.

(6.3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die von der KI-basierten Software generierten Inhalte fehlerhaft sein können. Der Kunde ist verpflichtet die von der Software generierten Ergebnisse selbstständig zu überprüfen und die jeweiligen Nutzer der Software ebenfalls hierzu zu verpflichten.

(6.4) Stellt der Kunde die zum Training erforderlichen Daten nicht rechtzeitig und/oder korrekt gemäß dieser Bedingungen zur Verfügung, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung auszusetzen oder eine angemessene Anpassung des Leistungszeitraums vorzunehmen.

(6.5) Bei nicht erbrachter bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachter Mitwirkungspflicht des Kunden, steht dem Auftragnehmer eine zusätzliche Vergütung des dadurch verursachten Mehraufwandes, zu den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen, zu.

(6.6) Kommt der Kunde nach angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall ist der Auftragnehmer dazu berechtigt, die bis zu diesem Zeitpunkt angefallene Vergütung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.

(6.7) Sofern Dritte Ansprüche nach den vorrangegangenen Ziffern gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber unverzüglich informieren. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer insoweit von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen, den Auftragnehmer bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung zu übernehmen, soweit dem Auftragnehmer kein Mitverschulden zur Last fällt.

§ 7 Gewährleistung, Haftung

(7.1) Der Kunde übernimmt die unbeschränkte Haftung für alle Schäden, die dem Auftragnehmer in Folge einer nicht erbrachten bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachten Mitwirkungspflicht des Kunden gemäß dieser Bedingungen entstehen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweils nicht erbrachte bzw. nicht vollständig und/oder korrekt erbrachte Mitwirkungspflicht nicht ursächlich für den Schaden ist.

(7.2) Der Kunde haftet insbesondere dafür, dass die Software und sonstige Leistungen des Auftragnehmers nicht zu gesetzwidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten insbesondere erstellt und/oder auf dem Server oder lokal gespeichert werden.

(7.3) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf dem aktuellen Stand der Technik. Bei der Erbringung seiner Leistungen schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann und kreative und/oder technisierte Leistungen nicht fehlerfrei machbar sind. Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben und keine zugesicherten Eigenschaften. Die Funktionalität der jeweiligen Leistung richtet sich nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation bzw. dem Angebot und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen in Textform.

(7.4) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Qualität der durch die KI-unterstützte Software erzeugten Ergebnisse („KI-Inhalte“). Derartige Inhalte beruhen auf probabilistischen und datenbasierten Methoden des maschinellen Lernens und können sachlich unzutreffend, unvollständig oder für den konkreten Anwendungsfall ungeeignet sein. Eine Haftung des Auftragnehmers für fehlerhafte Ergebnisse ist insbesondere ausgeschlossen, wenn diese auf unzureichender Qualität, Aktualität oder Strukturierung der vom Kunden bereitgestellten Trainingsdaten oder auf einer unterlassenen oder mangelhaften Mitwirkung des Kunden beruhen.

(7.5) Der Auftragnehmer haftet nicht für etwaige Folgen, Schäden oder Betriebsunterbrechungen, die sich aus durch KI-Inhalte ausgelösten Handlungen/Aktionen, fehlender oder nicht ausreichender menschlicher Überprüfung der Ergebnisse, der Verwendung von Integrationsschnittstellen sowie aus Fehlern, Sicherheitslücken oder Fehlkonfigurationen in den kundenseitigen Systemen oder Schnittstellen ergeben.

(7.6) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, regelmäßige, in branchenüblich kurzen Abständen durchzuführende, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können, soweit die jeweilige Datensicherung nicht zu den Hauptleistungspflichten des Auftragnehmers gehört.

(7.7) Der Auftragnehmer haftet nicht für die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften und/oder Rechte Dritter in Bezug auf Grafiken, Texte, Bilder, Fotos und Dateien, die von den Kunden für die zu erbringenden Leistungen zur Verfügung gestellt werden oder in dessen Namen durch den Auftragnehmer veröffentlicht werden.

(7.8) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Kunde, entgegen der in § 3 Abs. 12 dieser AGB geregelten Zweckbestimmung, die KI-unterstützte Software in einem Hochrisikobereich oder einem verbotenen Anwendungsbereich einsetzt. Der Kunde gilt in einem solchen Fall, entsprechend der Regelung in Art. 25 KI-Verordnung, selbst als Anbieter und übernimmt sämtliche rechtlichen, regulatorischen und haftungsrechtlichen Verpflichtungen, die sich daraus ergeben.

(7.9) Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen für Mängel, die durch äußere, nicht von dem Auftragnehmer zu vertretende Einflüsse oder durch unsachgemäße Nutzung des Kunden verursacht werden. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Kunde selbst oder Dritte Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen des Auftragnehmers ohne ausdrückliche Genehmigung in Textform vornehmen. Der Kunde kann jedoch den Gegenbeweis erbringen, dass die jeweilige Veränderung und/oder Ergänzung nicht ursächlich für den Mangel ist.

(7.10) Der Kunde zeigt Mängel unverzüglich an. Die Anzeige kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am dritten Werktag in Textform einzureichen. Eine Mängelmeldung darf nur von einer fachkundigen Person erfolgen und muss folgenden Anforderungen genügen:

a) genaue Beschreibung des Problems (Fehler und erwartetes Verhalten),
b) Screenshot der Fehlermeldung,
c) eine Beschreibung, wie der Fehler reproduziert werden kann,
d) aussagefähiger Ansprechpartner zur Problemstellung.

(7.11) Der Kunde wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel) oder der Auftragnehmer durch eine nicht ausreichend bestimmte Fehlermeldung erhöhten Aufwand hat, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu ihren jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Kunde hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(7.12) Der Kunde wird den Auftragnehmer bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in benötigte Informationen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(7.13) Die Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer kann auch durch telefonische, schriftliche oder elektronische Handlungsanweisungen an den Kunden erfolgen.

(7.14) Solange der Kunde die nach dem jeweiligen Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(7.15) Der Auftragnehmer ist innerhalb einer angemessenen Frist zu mindestens fünf Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Das Fehlschlagen eines fünften Nacherfüllungsversuches bedeutet nicht zwingend das endgültige Fehlschlagen der Nacherfüllung. Der Auftragnehmer ist vielmehr innerhalb der gesetzten Fristen oder angesichts der Umstände des Einzelfalls zu weiteren Nacherfüllungsversuchen berechtigt.

(7.16) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers.

(7.17) Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen.

(7.18) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, für Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes sowie für Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(7.19) Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(7.20) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss, maximal jedoch pro Schadensfall, auf die Höhe der jährlichen Nettovergütung und bezogen auf das Vertragsjahr, auf das Dreifache der jährlichen Nettovergütung. „Jährliche Nettovergütung“ ist die von der ersatzpflichtigen Partei unter diesem Vertrag (ohne Steuern und Auslagen) geschuldete Vergütung für die letzten zwölf Monate vor Eintritt des Schadensereignisses. Besteht der Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch keine zwölf Monate, wird die bis dahin angefallene Vergütung auf zwölf Monate hochgerechnet. Mehrere zeitlich und kausal zusammenhängende Schäden gelten als ein einheitliches Schadensereignis. Die vorgenannten Jahresobergrenzen gelten als Höchstgrenze für sämtliche Schadensereignisse innerhalb eines Vertragsjahres.

(7.21) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

(7.22) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 8 Urheberrechte, Nutzungsrechte

(8.1) Sämtliche Rechte an jedwedem Inhalt, insbesondere auch Lizenzen und Rechte an verwendeter Software, die durch den Auftragnehmer zur Leistungserbringung erworben oder genutzt werden, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich dem Auftragnehmer zu, soweit nach diesen AGB oder einer sonstigen Vereinbarung keine Rechte an den Kunden eigeräumt werden.

(8.2) Soweit im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung urheberrechtsfähige Werke (z. B. Texte, Konzepte, Bilder, Programmierungen, Workflows, Dokumentationen) durch den Auftragnehmer oder durch von ihm beauftragte Dritte geschaffen werden, verbleiben die Urheberrechte grundsätzlich beim jeweiligen Urheber.

(8.3) Bei urheberrechtlich geschützten Werken, die von dem Auftragnehmer innerhalb eines Vertragsverhältnisses erschaffen werden, erhält der Kunde mit der vollständigen, vertraglich vereinbarten Zahlung die nicht ausschließlichen, zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechte (bei Miete auf die Vertragslaufzeit begrenzt) an allen von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen, entsprechend der vertraglich vereinbarten und vorgesehenen Nutzung. Bei wiederkehrenden Leistungen (zum Beispiel Miete), gilt diese Übertragung nur mit Zahlung des jeweiligen monatlichen Mietpreises. Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich ausschließlich auf das bestimmungsgemäße Nutzen. Ein anderweitiges Verwenden etwaiger Inhalte ist nicht gestattet. Eine darüberhinausgehende Nutzung der Leistungen, insbesondere die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

(8.4) Der Kunde verpflichtet sich, Copyright-Vermerke und Eigentumshinweise des Auftragnehmers nicht zu entfernen.

(8.5) Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie dafür, dass die durch den Kunden mithilfe von der Software generierten oder bereitgestellten Ergebnisse frei von Rechten Dritter sind, insbesondere Urheberrechten, Markenrechten, Persönlichkeitsrechten usw.

(8.6) Der Kunde räumt dem Auftragnehmer ein auf die Dauer der Vertragsbeziehung begrenztes Recht zur Nutzung seiner Marken und Unternehmenskennzeichen sowie ein zeitlich begrenztes Nutzungs- und Bearbeitungsrecht in Bezug auf die Texte und/oder sonstigen Werke seiner Internetpräsenzen ein.

(8.7) Für den Fall, dass der Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsanbahnung Inhalte gleich welcher Art zum Zwecke des Vertragsschlusses vorstellt/übergibt/sonst wie zur Kenntnis gereicht, dürfen diese Vorschläge nicht ohne vorherige Zustimmung durch den Kunden verwendet werden. Nutzungsrechte hieran werden ohne gesonderte Vereinbarung nicht übertragen. Auch für den Fall, dass für die Präsentation von Inhalten in diesem Zusammenhang ein Honorar gezahlt wird, wird damit nur der für die Erstellung der Vorschläge angefallene Aufwand vergütet; hierdurch findet keine Übertragung von Nutzungsrechten statt.

(8.8) Die von dem Kunden zur Verfügung gestellten Trainingsdaten können urheber- und datenschutzrechtlich geschützte Inhalte enthalten. Der Kunde räumt dem Auftragnehmer hiermit das Recht ein, diese Inhalte für das Training des jeweiligen KI-Komponenten und die Erstellung der vertraglich vereinbarten Inhalte zu verwenden, sie über das Internet zugänglich machen zu dürfen und, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie zum Zwecke der Datensicherung, für die Dauer des Vertragsverhältnisses, vervielfältigen zu können.

(8.9) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für eigene Zwecke die vom Kunden bereitgestellten oder durch Nutzung der Software generierten Daten in einer Weise zu anonymisieren, dass eine Re-Identifikation betroffener Personen oder Rückführung auf den Kunden oder dessen Systeme nach dem Stand der Technik ausgeschlossen ist. Der Auftragnehmer sorgt für die ordnungsgemäße und irreversible Anonymisierung der Daten.

(8.10) Die durch den Auftragnehmer erstellten, vollständig anonymisierten Daten dürfen von dem Auftragnehmer zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt für eigene Zwecke genutzt und verwertet werden, insbesondere zum Zwecke des maschinellen Lernens (Machine Learning), der Weiterentwicklung, des Trainings und der Verbesserung seiner KI-Systeme sowie zur Erstellung eigener Datenmodelle. Anonymisierte Daten im Sinne dieser Bedingungen sind solche Daten, bei denen sämtliche Personenbezüge dauerhaft und irreversibel entfernt wurden, sodass die Rückführbarkeit auf die betroffene Person, auch durch Querverknüpfungen mit anderen Daten, weder für den Auftragnehmer noch für Dritte möglich ist.

(8.11) Der Auftragnehmer ist berechtigt, jedwede Entwicklung und jedwedes Know-how aus Aufträgen/ Weiterentwicklungen auch frei bei weiteren Aufträgen einzusetzen und nach freiem Belieben zu verwerten.

(8.12) Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung und/oder Übertragung des Quellcodes, der aus den anonymisierten Trainingsdaten entwickelten Modelle, Algorithmen oder sonstiger daraus abgeleiteten Ergebnisse, soweit keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen.

(8.13) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde zur kostenlosen Rückgabe der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstigen Unterlagen oder Programmen verpflichtet. Der Auftragnehmer kann auf die Rückgabe verzichten und die Löschung von überlassenen Programmen sowie die Vernichtung der Dokumentation anordnen. Übt der Auftragnehmer dieses Wahlrecht aus, wird er dies dem Kunden ausdrücklich mitteilen.

§ 9 Abnahme bei Werkverträgen

(9.1) Grundsätzlich rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen immer nach Time and Material ab, sodass grundsätzlich nicht von Werkverträgen auszugehen ist. Soweit es sich bei der geschuldeten vertraglichen Leistung dennoch ausnahmsweise um eine Werkleistung handelt, wird der Auftragnehmer dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen mitteilen. 

(9.2) Die Abnahme erfolgt im Falle einer zu erstellenden Software wie folgt: Nach Erstellung der Software stellt der Auftragnehmer die Vertragssoftware zur Abnahme bereit. Im Rahmen der Abnahme überprüft der Kunde die vertragsgemäße Funktionalität der Vertragssoftware. Über den Verlauf wird ein Protokoll geführt, in dem etwaig zu behebende Mängel aufgeführt werden.

(9.3) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen unverzüglich zu prüfen und dem Auftragnehmer etwaige Mängel binnen 12 Werktagen in Textform mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(9.4) Einzelne Leistungen des Auftragnehmers können Gegenstand von Teilabnahmen sein. Hat der Kunde eine vorbehaltlose Teilabnahme erklärt, kann er eine Verweigerung der Gesamtabnahme nicht auf Mängel der entsprechend abgenommenen Teilleistung stützen, welche bereits im Zeitpunkt der Teilabnahme für ihn erkennbar waren und nicht gerügt wurden. Sollte der Kunde trotz des endgültigen Scheiterns der Gesamtabnahme entsprechend abgenommene Teilleistungen produktiv genutzt haben, wird er dem Auftragnehmer für die gezogenen Nutzungen einen angemessenen Wertersatz bezahlen.

(9.5) Sofern der Kunde binnen der zuvor benannten Frist keine Mängelrüge erhebt, gelten die Werkleistungen als abgenommen.

(9.6) Nimmt der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

(9.7) Auf Verlangen des Auftragnehmers sind auch Teile der Leistung besonders abzunehmen.

(9.8) Die Abnahme bedarf grundsätzlich einer Erklärung zumindest in Textform.

(9.9) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über.

§ 10 Vertraulichkeit

(10.1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln, nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden und nur solchen Mitarbeitenden oder Beratern zugänglich zu machen, die sie zur Vertragserfüllung benötigen (Need-to-know-Prinzip) und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Eine Weitergabe an sonstige Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der jeweils offenlegenden Partei. Die Vertragsparteien haben technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der vertraulichen Informationen zu gewährleisten und sie vor um unbefugtem Zugriff, Verlust oder Offenlegung zu schützen. Die empfangende Partei weist der offenlegenden Partei auf Verlangen die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen nach.

(10.2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Bedingungen umfassen alle geschäftlichen, technischen oder sonstigen Informationen, die einer Vertragspartei (empfangende Partei) im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung von der anderen Vertragspartei (offenlegende Partei) offengelegt werden und die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Art nach als vertraulich anzusehen sind, da ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Dazu zählen insbesondere: Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Quellcodes, Programmieralgorithmen, Datenbanken, technische Dokumentationen, Softwaredesigns, IT-Infrastrukturdaten, Geschäftsstrategien, Kunden- und Projektdaten, Angebote und Kalkulationen, Personaldaten, technische Umsetzungen von Software, Plattformen oder sonstigen IT-Lösungen, die im Rahmen des Vertrags entwickelt, bereitgestellt oder angepasst werden sowie der Vertragsinhalt selbst und sämtliche Verhandlungen und Kommunikation im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss.

(10.3) Von der Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt oder ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich zugänglich sind, (ii) der empfangenden Partei vor Offenlegung rechtmäßig bekannt waren oder von einem Dritten rechtmäßig überlassen wurden, ohne dass eine Vertraulichkeitspflicht verletzt wurde, oder (iii) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. Im letztgenannten Fall hat die empfangende Partei die offenlegende Partei, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich zu informieren.

(10.4) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt während der Vertragslaufzeit und endet zwei Jahre nach Beendigung dieses Vertrags, es sei denn, gesetzliche Regelungen sehen längere Schutzfristen vor.

(10.5) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche vertraulichen Informationen auf Verlangen der offenlegenden Partei entweder zurückzugeben oder nachweislich sicher zu löschen, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungsfristen stehen dem entgegen.

§ 11 Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer ist von der Leistungspflicht in Fällen höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhergesehenen Ereignisse sowie solche Ereignisse, deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung von keiner Partei zu vertreten sind. Zu diesen Ereignissen zählen insbesondere Pandemien, Epidemien, rechtmäßige Arbeitskampfmaßnahmen, auch in Drittbetrieben sowie behördliche Maßnahmen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(12.1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten betreffend des Vertragsverhältnisses ist der Firmensitz des Auftragnehmers in Deutschland.

(12.2) Änderungen oder Ergänzungen des jeweiligen Vertrages sowie dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform. Dies umfasst auch diesen Absatz 2. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

(12.3) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder während der Vertragsdauer unwirksam werden, so wird diese Vereinbarung in allen übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt und gilt unverändert weiter. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere, zulässige Bestimmung ersetzt werden, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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